Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses von Ansgar Schlei
Im Oktober 2019 ist die Richtlinie der EKD zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in Kraft getreten, woraufhin zahlreiche Landeskirchen mittlerweile eigene Gewaltschutzgesetze erlassen haben, die Maßnahmen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vorsehen.
Die EKD-Richtlinie und auch die landeskirchlichen Regelungen sehen unter anderem die Pflicht zur regelmäßigen Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses vor. Danach sollen Mitarbeitende bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und abschließend in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Einsichtnahme vorlegen. Für Ehrenamtliche und Honorarkräfte gilt dies abhängig von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen gleichermaßen.
Bei ihrem Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses müssen die Mitarbeitenden eine schriftliche Aufforderung des Dienstgebers vorlegen (§ 30a Abs. 2 BZRG). In dieser Auuforderung muss die Dienstgebenden Stelle zugleich die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines solchen Zeugnisses bestätigen (§ 30a Abs. 1 BZRG), denn das erweiterte Führungszeugnis darf nur verlangt werden, wenn es um die Prüfung der persönlichen Eignung von Personen geht, die in ihrer beruflichen (oder ehrenamtlichen) Tätigkeit mit minderjährigen, pflegebedürftigen oder behinderten Menschen arbeiten.
Die Kosten für die Beibringung des erweiterten Führungszeugnisses sind in der Regel vom Dienstgeber zu tragen, was sich im häufig auch direkt aus den landeskirchlichen Bestimmungen ergibt…