Zu: Ansgar Schlei, Änderungen in der Gesetzgebung (Ausgabe I/2020)

Der Bundestag hat am 28.05.2020 den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Bestandteil des Gesetzes ist auch die Verlängerung der eigentlich zum 31.12.2020 auslaufenden Übergangsregelung zu § 2b UStG in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht der Kirchen. Die Übergangsregelung wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Umsatzsteuerpflicht für Kirchen greift damit erst ab 1. Januar 2023 (und nicht wie geplant schon ab 1. Januar 2021). Im übrigen gelten sämtliche geplanten Regelungen unverändert.