Änderung in der Gesetzgebung
Von Ansgar Schlei
Eine wichtige Änderung des Umsatzsteuergesetzes betrifft unmittelbar den Bereich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts – und damit auch der Kirchen. Konkret handelt es sich um die Änderung des § 2b UStG (Umsatzsteuergesetz), der in der bisherigen Form mit europäischem Recht nicht vereinbar ist und daher geändert werden musste.
Bisherige Rechtslage: Nach bisherigem Recht wurden die kirchlichen Institutionen (Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Landeskirche) nur dann der Umsatzbesteuerung unterworfen, wenn diese Einnahmen aus gewerblicher Betriebstätigkeit erzielt haben (z.B. Tagungshäuser). Eine Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art war dann erforderlich, wenn gleichartige Einnahmen den Betrag von 35.000,00 EUR pro Jahr überstiegen. Diese Grenze wurde bisher nur selten überschritten. Das bisherige Umsatzsteuerrecht war damit ein Privileg nicht nur für die Kirchen sondern auch für alle übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese Regelung ist europarechtswidrig und daher abzuändern, da sie eine unangemessene Bevorzugung der Körperschaften öffentlichen Rechts darstellte.
Neue Rechtslage
Nach nun geänderter und rechtmäßiger Fassung des § 2b UStG werden zukünftig juristische Personen des öffentlichen Rechts (und damit auch Kirchengemeinden bzw. kirchliche Einrichtungen und Institutionen) rechtlich wie ein Unternehmer behandelt. Wesentlicher Aspekt ist hierbei die Tatsache, dass eine Kirchengemeinde bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten mit anderen Anbietern in Wettbewerb tritt. Nicht relevant ist hierbei, ob im Rahmen der Ausübung der konkreten Tätigkeiten eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder nicht. Auch ist es unerheblich, ob der Erlös letztlich für einen gemeinnützigen Zweck bestimmt ist. Der Katalog der unterschiedlichen Einnahmearten ist umfangreich. Im Wesentlichen wird hierbei in zwei Einnahmearten unterschieden…